Urlaubs-Zuschuss bei Jobverlust
Bei unerwarteter betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsplatzes können Sie mit der Versicherung wie bisher stornieren und erhalten die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ERV ersetzt.
Neu ist die Wahlmöglichkeit: Sie brauchen auf Ihren Urlaub nicht zu verzichten - mit dem Urlaubs-Zuschuss der ERV erhalten Sie den Restreisepreis bis maximal zur Höhe der Stornokosten erstattet, die zu diesem Zeitpunkt bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. Der Restreisepreis entspricht dem Gesamtreisepreis abzüglich der geschuldeten oder bereits geleisteten Anzahlungen.
Beispiel: Kunde Meier bucht bei ACCEPT-Reisen eine Kenia Safari über 1.000 Euro. Die Anzahlung von 300 Euro hat er bereits geleistet, der Restreisepreis beträgt 700 Euro. Kurz vor Reiseantritt verliert er aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz, die Stornokosten würden zu diesem Zeitpunkt 800 Euro betragen. Entscheidet sich Herr Meier, die Reise anzutreten anstatt zu stornieren, übernimmt die ERV die verblieben 700 Euro der Reisekosten als Urlaubs-Zuschuss. Die Reise kostet Herrn Meier so nur noch insgesamt 300 Euro und er kann trotz Arbeitsplatzverlust seine Reise antreten – zu einem für ihn noch leistbaren Preis.
Verlängert: Kurzarbeit als Rücktrittsgrund
Die im März diesen Jahres erfolgte Aufnahme von Kurzarbeit als Rücktrittsgrund, die ursprünglich bis 30.6.2009 befristet war, ist auf ein so positives Echo gestoßen, dass diese Zusatzleistung bis 31.12.2009 verlängert wurde!
Damit garantieren wir höhere Planungssicherheit und Zufriedenheit. Neuer Geltungsbereich: Jetzt auch bei Jahresversicherungen
Der Urlaubs-Zuschuss und die Absicherung von Kurzarbeit gelten für alle Abschlüsse im Rahmen einer Einzelversicherung oder eines Pakets (Kurzfrist-Bereich), die zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2009 getätigt werden für die entsprechenden Jahres-Versicherungen bei Reisebuchung in diesem Zeitraum.
Gerne informieren wir Sie persönlich.
|